BVerfG, Beschluss vom 10.02.2021 – 2 BvL 8/19

Abschöpfung von durch vor Inkrafttreten der Rechtsgrundlage begangene Straftat erlangtem Vermögen verfassungsgemäß.

Amtliche Leitsätze:

1. Die Vermögensabschöpfung nach dem Reformgesetz vom 13. April 2017 ist keine dem Schuldgrundsatz unterliegende Nebenstrafe, sondern eine Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter (...).

2. Die in Art. 316h Satz 1 EGStGB angeordnete Rückbewirkung von Rechtsfolgen („echte“ Rückwirkung) ist nicht an Art. 103 Abs. 2 GG, sondern an dem allgemeinen Rückwirkungsverbot zu messen. Sie ist hier ausnahmsweise zulässig.

Beschluss frei zugänglich