BVerfG, Beschluss vom 04.04.2024 – 1 BvR 820/24

Bei der Anwendung der § 185 ff. StGB verlangt Art. 5 Abs. 1 S. 1 eine Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Bei der Anwendung der § 185 ff. StGB verlangt Art. 5 Abs. 1 S. 1 eine Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung.
  2. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist nicht die subjektive Absicht der sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis einer unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsperson hat.
  3. Der Schutz des betroffenen Rechtsguts tritt umso mehr zurück, je weniger die Äußerung im privaten Bereich eigennützige Ziele verfolgt, und umso mehr sie einen Beitrag zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage darstellt.
  4. Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Meinungsäußerung oder als Tatsachenbehauptung anzusehen ist, ist der Gesamtkontext dieser Äußerung von Bedeutung.
  5. Die Äußerung, jemand sei "korrupt", ist abhängig vom Gesamtkontext und kann deshalb vom Schutz des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG umfasst sein. 

Beschluss frei zugänglich.​​​​​​​

Eine ausführliche Entscheidungsbesprechung von Laura Minneker finden Sie bei der Hanover Law Review.