Der Staat darf die grundrechtlich garantierten Freiheiten gering gefährdeter Bevölkerungsgruppen zum Schutze stark gesundheitsgefährdeter Bevölkerungsgruppen einschränken. Umgekehrt ist er aber nicht verpflichtet, soziale Kontakte aus Gründen des Gesundheitsschutzes möglichst umfassend zu unterbinden.