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BGH, Urteile vom 23.04.2020 – III ZR 250/17 u.a.

BGH, Urteile vom 23.04.2020 – III ZR 250/17 u.a.

Mit quer über Feldweg gespanntem Stacheldraht muss man nicht rechnen.

Aus der Pressemitteilung:

Der unter anderem für das Amtshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein Radfahrer grundsätzlich nicht mit einem quer über einen Feldweg gespannten, ungekennzeichneten Stacheldraht rechnen muss und es deshalb kein Mitverschulden an einem Unfall darstellt, wenn er seine Fahrgeschwindigkeit auf ein solches Hindernis nicht einstellt und deshalb zu spät davor bremst.

Pressemitteilung Nr. 042/2020