Amtlicher Leitsatz:
Bezugspunkt für ein tatbestandsausschließendes Einverständnis in eine Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 StGB ist der potentielle Fortbewegungswille.
Eine Freiheitsberaubung ist auch dann gegeben, wenn sich das Opfer dieser Tat gar nicht bewusst ist
Amtlicher Leitsatz:
Bezugspunkt für ein tatbestandsausschließendes Einverständnis in eine Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 StGB ist der potentielle Fortbewegungswille.