BGH, Urteil vom 29.02.2024 – 4 StR 350/23

Ein bedingter Tötungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Tod eines anderen als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt und diesen billigt oder sich zumindest damit abfindet. Eine Gleichgültigkeit gegenüber dem Tod des Opfers kann hierfür ausreichen.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Ein bedingter Vorsatz i.S.d. §§ 211, 212 StGB ist gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich zumindest damit abfindet (Willenselement). Eine Gleichgültigkeit gegenüber dem zwar nicht angestrebten, wohl aber hingenommenen Tod des Opfers kann hierfür ausreichen.
  2. Ein bedingter Gefährdungsvorsatz i.S.d. § 315 d Abs. 2 StGB liegt vor, wenn der Täter über die allgemeine Gefährlichkeit eines KFZ-Rennens hinaus auch die Umstände kennt, die den Gefahrerfolg im Sinne eines Beinaheunfalls als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und er sich mit dem Eintritt einer solchen Gefahrenlage zumindest abfindet.
  3. Die genauen Anforderungen an die Vorstellung des Täters hängen von den Umständen des Einzelfalls ab.

Urteil frei zugänglich.