BGH, Urteil vom 26.06.2020 – V ZR 173/19

Anspruch auf Lärmschutz bei Auswechslung des Teppichbodens durch Fliesen.

Amtlicher Leitsatz:

Ein Wohnungseigentümer kann von einem anderen Wohnungseigentümer, der in seiner Wohnung den Bodenbelag ausgetauscht hat (Fliesen statt Teppichboden), die Einhaltung der schall-schutztechnischen Mindestanforderungen nach der DIN 4109 auch dann verlangen, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums mangelhaft ist und ohne diesen Mangel der Trittschall den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspräche.

Urteil frei zugänglich