BGH, Urteil vom 26.03.2025 – VIII ZR 152/23

Eine auffällig geringe Miete lässt noch nicht auf ein treuwidriges Handeln schließen, von dem der Vertragspartner hätte wissen müssen.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Wirkt ein Vertreter und der Geschäftsgegner zum Nachteil des Vertretenen bewusst zusammen, liegt ein Fall sittenwidriger Kollusion gem. § 138 Abs. 1 BGB mit der Folge der Nichtigkeit der Abrede vor.
  2. Zur Bejahung einer objektive Sittenwidrigkeit muss der Vertreter, der zur Wahrnehmung der Interessen seines Geschäftsherrn verpflichtet ist, im Einverständnis mit dem Vertragsgegner eine Vereinbarung zum eigenen Vorteil ohne Wissen des Geschäftsherrn und zu dessen Schaden treffen.
  3. Der Vertragspartner muss subjektiv von dem treuwidrigen Verhalten des Vertreters Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis haben.
  4. Auch wenn die sittenwidrige Kollusion abzulehnen ist, steht dem Vertretenen der Einwand aus Treu und Glauben gem. § 242 BGB gegen die Wirksamkeit des Geschäfts zu, wenn auf Seiten des Vertreters ein Missbrauch der Vertretungsmacht vorliegt und der Geschäftsgegner dies erkannt oder grob fahrlässig die Augen davor verschlossen hat.
  5. Dass jemand eine Wohnung für eine auffällig geringe Miete vermietet, lässt noch nicht auf ein treuwidriges Handeln schließen von dem der Vertragspartner hätte wissen müssen.

Urteil frei zugänglich.