BGH, Urteil vom 26.02.2020 – IV ZR 235/19

Schaden durch infolge Sturmflut zurückgestautes Flusswasser ist kein Sturmflutschaden.

Amtlicher Leitsatz:

Der in einer Versicherung für Überschwemmungsschäden enthaltene Ausschluss für Schäden durch Sturmflut in § 8 Nr. 4 a) bb) ECB 2010 greift nicht ein, wenn die Schäden nicht unmittelbar durch eine Sturmflut verursacht wurden, sondern sich lediglich als mittelbare Auswirkung darstellen (hier: 16 km entfernt von der Küstenlinie kommt es zu einer Überschwemmung durch zurückgestautes Flusswasser). 

Urteil frei zugänglich