BGH, Urteil vom 25.09.2024 – XII ZB 244/22

Eine Eheschließung von Deutschland aus per Videotelefonie vor einem Standesbeamten im Ausland ist nach deutschem Recht unwirksam.

Amtliche Leitsätze:

Geben Verlobte die Eheschließungserklärungen in Deutschland ab, handelt es
sich um eine Eheschließung im Inland und kann die Ehe daher nur in der hier
vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Eine Eheschließung durch von
Deutschland aus per Videotelefonie vor einem Trauungsorgan im Ausland (hier:
Behörde in Utah/USA) abgegebene Erklärungen ist unwirksam (...).

Urteil frei zugänglich.