Redaktionelle Leitsätze:
- Ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung erfüllt nicht die von § 506 Abs. 2 Satz 1 BGB an eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe bei Nutzungsverträgen gestellten Voraussetzungen, so dass sich der Kläger nicht mit Erfolg auf ein Widerrufsrecht nach § 506 Abs. 1, Abs. 2, § 495 BGB berufen kann.
- Auch eine analoge Anwendung des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB scheidet aus.
- Das Bedürfnis für ein gesetzliches Widerrufsrecht (u.a. nach §§ 312c, 312g Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB) besteht nur in den Fällen, in denen der Verbraucher keine Möglichkeit hat, vor Vertragsschluss im persönlichen Gespräch mit dem Unternehmer oder mit einer in dessen Namen oder Auftrag handelnden Person Fragen zu stellen.
- Etwas anderes gilt dann, wenn die eingeschaltete Person nicht nur darauf beschränkt ist, Willenserklärungen und Waren zu überbringen und entgegenzunehmen, sondern diese auch damit beauftragt ist, dem Verbraucher in einem persönlichen Gespräch nähere Auskünfte über die angebotene Ware oder Dienstleistung zu geben.