Der Einbau einer sog. "Abschalteinrichtung" in ein KFZ stellt eine sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB dar. Der Schaden liegt dabei bereits im Abschluss des Kaufvertrages, da das Fahrzeug die Abgasgrenzwerte nicht einhielt und damit jederzeit hätte behördlich stillgelegt werden können. Somit war das KFZ für seine Zwecke nicht voll brauchbar. Allerdings muss sich der Geschädigte – nach den allgemeinen Regeln – den Nutzungsvorteil, also die gefahrenen Kilometer, auf die Schadenssumme anrechnen lassen.