Redaktionelle Leitsätze:
- Eine Klausel in einem Vertrag über die Vermittlung eines Studienplatzes, nach der die volle Vergütung bereits mit der Zusage eines Studienplatzes gezahlt werden muss, ist unzulässig.
- Der Vertrag ist als Maklervertrag gem. § 652 Abs. 1 BGB mit dienst- und werkvertraglichen Elementen zu qualifizieren.
- Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars bei Nachweis eines Studienplatzes unabhängig von dem Abschluss des Studienvertrags verstößt gegen wesentliche Grundgedanken des Maklerrechts. Ferner wird der Auftraggeber unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB benachteiligt.
- Ebenso würde dadurch die Freiheit des Studienplatzbewerbers bei seiner Entscheidung über die Annahme des Studienplatzes beeinträchtigt.