BGH, Urteil vom 24.03.2025 – I ZR 160/24

Eine Klausel in einem Vertrag über die Vermittlung eines Studienplatzes, nach der die volle Vergütung bereits mit der Zusage eines Studienplatzes gezahlt werden muss, ist unzulässig.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Eine Klausel in einem Vertrag über die Vermittlung eines Studienplatzes, nach der die volle Vergütung bereits mit der Zusage eines Studienplatzes gezahlt werden muss, ist unzulässig.
  2. Der Vertrag ist als Maklervertrag gem. § 652 Abs. 1 BGB mit dienst- und werkvertraglichen Elementen zu qualifizieren.
  3. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars bei Nachweis eines Studienplatzes unabhängig von dem Abschluss des Studienvertrags verstößt gegen wesentliche Grundgedanken des Maklerrechts. Ferner wird der Auftraggeber unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB benachteiligt.
  4. Ebenso würde dadurch die Freiheit des Studienplatzbewerbers bei seiner Entscheidung über die Annahme des Studienplatzes beeinträchtigt.

Pressemitteilung Nr. 009/2025 frei zugänglich.