BGH, Urteil vom 24.01.2024 – XII ZR 123/22

Eine Anwendung des § 313 BGB scheidet aus, soweit der Tatbestand des § 275 Abs. 1 BGB erfüllt ist.

Amtliche Leitsätze:

  1. Zur Frage der Unmöglichkeit der von einem Beherbergungsbetrieb geschuldeten Leistung aufgrund eines im Vertragszeitraum geltenden Beherbergungsverbots zu touristischen Zwecken als Schutzmaßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie.
  2. Eine Anpassung vertraglicher Verpflichtungen an die tatsächlichen Umstände kommt grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn das Gesetz in den Vorschriften über die Unmöglichkeit der Leistung die Folge der Vertragsstörung bestimmt. Daher scheidet eine Anwendung des § 313 BGB aus, soweit der Tatbestand des § 275 Abs. 1 BGB erfüllt ist (...).

Urteil frei zugänglich.