BGH, Urteil vom 23.01.2023 – VI ZR 1234/20

Der Halter eines Elektrorollers haftet nicht nach § 7 Abs. 1 StVG, wenn seine ausgebaute Batterie bei einer Inspektion während des Aufladens explodiert und einen Brand verursacht, da die Batterie nicht mehr bzw. noch nicht Teil der Betriebseinrichtung ist.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. § 7 Abs.1 StVG setzt grundsätzlich voraus, dass das genannte Rechtsgut "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" verletzt oder beschädigt worden ist.
  2. Die Haftungsvorschrift § 7 StVG schützt aber gerade vor spezifischen Auswirkungen von Gefahren, wie dass Dritte durch den Effekt einer Betriebseinrichtung eines KfZ an ihren Rechtsgütern einen Schaden erleiden. Dabei ist der Brand unabhängig von dem Fahrbetrieb zu beurteilen.
  3. Ausreichend ist somit, wenn die Betriebseinrichtung des KfZ in einem ursächlichen Zusammenhang zu einem Brand oder dem Übergreifen eines Brandes steht.
  4. Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn die Batterie nicht mehr in dem Elektroroller verbaut ist, da sie nicht mehr Teil der Betriebseinrichtung ist und somit der Halter nicht durch die Folgeschäden der Explosion haftet.

Urteil frei zugänglich.

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