BGH, Urteil vom 22.11.2022 – VI ZR 344/21

„Rechts vor links“ gilt auf öffentlichen Parkplätzen nur soweit die Fahrspuren Straßencharakter besitzen.

Amtlicher Leitsatz:

Die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO ("rechts vor links") findet auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung weder unmittelbar noch im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO Anwendung, soweit den dort vorhandenen Fahrspuren kein eindeutiger Straßencharakter zukommt.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. § 8 Abs.1 Satz 1 StVO zielt zweckgemäß auf den fließenden Verkehr ab und lässt sich somit nicht grundsätzlich auf einen öffentlichen Parkplatz übertragen. Der fließende Verkehr richtet sich auf das Vorankommen. Dabei soll vor allem die Sicherheit im Straßenverkehr gewährleistet werden.
  2. Ein Parkplatz hingegen dient dem Park- und Verladebetrieb. Die Geschwindigkeit ist geboten gering, da Rücksicht auf ein- oder ausparkende Autos und Fußgänger erforderllich ist.
  3. Die Anwendung des § 8 Abs.1 Satz 1 StVO kommt daher nur in Betracht, wenn die Fahrbahnen in erster Linie der Zu- und Abfahrt und somit dem fließenden Verkehr dienen.

Urteil frei zugänglich.