Redaktionelle Leitsätze:
- Die Gefährlichkeit eines Gegenstandes i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a Alt. 2 StGB ist allein nach objektiven Kriterien, nicht nach subjektiven Kriterien, zu bestimmen.
- Ein Kraftfahrzeug ist kein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a Alt. 2 StGB.
- Die bloße Anwesenheit am Tatort in der Kenntnis der Straftat reicht nicht aus um Beihilfe anzunehmen. Dies ist anders zu bewerten, sobald durch die Anwesenheit die Tatbegehung gefördert wird. Dafür bedarf es aber einer Prüfung dazu, dass die Tatbegehung in der konkreten Gestalt objektiv gefördert wird und der Gehilfe dies wusste.