Redaktionelle Leitsätze:
- Die Einwilligung des Geschädigten führt nicht zu einer rechtfertigenden Wirkung, wenn diese auf Fehlvorstellungen beruht, die der Angeklagte bewusst herbeigeführt hat, z.B. über die mangelnde medizinische Qualifikation des Angeklagten. Der Geschädigte hätte sodann in Kenntnis der wahren Umstände nicht zugestimmt. Damit vermochte die Einwilligung des Geschädigten keine rechtfertigende Wirkung zu entfalten.
- Eine Einwilligung, die durch Täuschung über für das Ausmaß des mit einem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit verbundenen Gesundheitsrisikos relevante Faktoren und damit den Umfang des Rechtsgutverzichts herbeigeführt wurde und der daher diesbezügliche Fehlvorstellungen zugrunde liegen, ist somit rechtsunwirksam.
- Gem. § 5 HeilprG ist strafbar, wer Heilkunde ausübt, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 HeilprG zu besitzen.
- Die Ausübung der Heilkunde i.S.d. Heilpraktikergesetzes ist „jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird“ (Legaldefiniton in § 1 Abs. 2 HeilprG).