Redaktionelle Leitsätze:
- Die gesetzlichen Vorschriften der §§ 556d ff. BGB und damit auch die für den Erlass der Zweiten Berliner Mietenbegrenzungsverordnung herangezogene Ermächtigungsgrundlage des § 556d Abs. 2 BGB genügen auch in der seit dem 1. April 2020 geltenden verlängerten Fassung den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
- Ferner verstoßen sie nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG, sondern stellen eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Diese ist durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerechtfertigt.
- Es wird mit der gesetzlichen Miethöhenregulierung weiterhin ein legitimes, im öffentlichen Interesse liegendes Regelungsziel verfolgt. Diese Regelung ist auch weiterhin geeignet und erforderlich.