BGH, Urteil vom 18.12.2024 – VIII ZR 16/23

Die Zweite Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 19. Mai 2020 ist rechtmäßig.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Die gesetzlichen Vorschriften der §§ 556d ff. BGB und damit auch die für den Erlass der Zweiten Berliner Mietenbegrenzungsverordnung herangezogene Ermächtigungsgrundlage des § 556d Abs. 2 BGB genügen auch in der seit dem 1. April 2020 geltenden verlängerten Fassung den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
  2. Ferner verstoßen sie nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG, sondern stellen eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Diese ist durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerechtfertigt.
  3. Es wird mit der gesetzlichen Miethöhenregulierung weiterhin ein legitimes, im öffentlichen Interesse liegendes Regelungsziel verfolgt. Diese Regelung ist auch weiterhin geeignet und erforderlich.

Urteil frei zugänglich.