Redaktionelle Leitsätze:
- Ein Anspruch der Haftpflichtversicherung auf Innenausgleich gem. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet aus. Es fehlt an dem für einen Ausgleichsanspruch erforderlichen Gesamtschuldverhältnis zwischen den Parteien.
- Gem. § 421 S. 1 BGB muss sich der Anspruch des Gläubigers gegen verschiedene Personen richten, dies ist hier nicht gegeben und somit scheidet die Anwednung dieser Norm aus.
- Eine Zurechnung der Betriebsgefahr § 17 Abs. 2 StVG kommt nicht in Betracht, da die Norm nur die Haftungsverteilung der Halter untereinander regelt und somit nicht auf den nicht haltenden Eigentümer erstreckt werden kann.
- § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB kommt ebenso nicht in Betracht, da diese Norm ein Verschulden des Geschädigten bzw. Inhabers der tatsächlichen Gewalt über das Fahrzeug voraus.
- Auch § 7 Abs. 1 StVG und § 18 Abs. 1 StVG sind nicht anwendbar, da der Schutzzweck die Verletzung des Eigentums des Leasinggebers an dem dem Leasingnehmer überlassenen Fahrzeug bei dem Betrieb dieses Fahrzeugs nicht erfasst.