Das Aufspritzen von Lippen und Nase mit Hyaluronsäure durch eine nicht fachkundige Person in einer Weise, die "sehr selten" zu Komplikationen und Schlaganfällen führen kann, ist keine das Leben gefährdende Behandlung iSv § 224 I Nr. 5 StGB. Die hierzu verwendete Spritze stellt aber ein gefährliches Werkzeug iSv § 224 I Nr. 2 StGB dar.