BGH, Urteil vom 13.11.2024 – VIII ZR 168/23

Bei der Rückabwicklung eines über eine Leasingsache geschlossenen Kaufvertrags nach mangelbedingtem Rücktritt richtet sich ein Anspruch des Lieferanten gem. § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB auch bei der leasingtypischen Abtretung der Gewährleistungsansprüche von dem Leasinggeber an den Leasingnehmer grds. gegen den Leasinggeber als Käufer.

Amtliche Leitsätze:

  1. Bei der Rückabwicklung eines über eine Leasingsache geschlossenen Kaufvertrags nach mangelbedingtem Rücktritt richtet sich ein Anspruch des Lieferanten (Verkäufers) auf Wertersatz gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB auch im Falle der leasingtypischen Abtretung der Gewährleistungsansprüche von dem Leasinggeber an den Leasingnehmer grundsätzlich nicht gegen den Leasingnehmer, sondern gegen den Leasinggeber als Käufer (...).
  2. Die Vorschrift des § 406 BGB ist, soweit der Lieferant in Kenntnis des Vorliegens dieser leasingtypischen Abtretungskonstruktion den Kaufvertrag mit dem Leasinggeber geschlossen hat, grundsätzlich nicht zu Gunsten des Lieferanten anwendbar und damit eine Aufrechnung (§ 387 BGB) mit dem vorbezeichneten Wertersatzanspruch gegen den von dem Leasingnehmer geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aufgrund der fehlenden Gegenseitigkeit dieser Forderungen nicht möglich.

Urteil frei zugänglich.