Ein Fahrlässigkeitsvorwurf kann dadurch begründet werden, dass ein Drogenkurier nicht in der Lage ist, die tatsächlich transportierende Menge an Drogen festzustellen und mehr Drogen als angenommen transportiert.
Fahrlässigkeitsvorwurf beim Transport einer größeren Menge Rauschgift als angenommen.
Ein Fahrlässigkeitsvorwurf kann dadurch begründet werden, dass ein Drogenkurier nicht in der Lage ist, die tatsächlich transportierende Menge an Drogen festzustellen und mehr Drogen als angenommen transportiert.