Leitsätze der Redaktion:
1. Das Vorliegen einer Notwehrlage ist nach einer objektiven ex-ante-Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung zu beurteilen.
2. Der Angegriffene muss auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel zurückgreifen, wenn deren Abwehrwirkung unzweifelhaft ist. Ein milderes Mittel, dessen Wirkung zweifelhaft erscheint, muss gewählt werden, solange im Fall eines Fehlschlags noch genügend Zeit für das Ergreifen einer sicheren Abwehrmaßnahme verbleibt.
3. Gegen eine durch Notwehr gerechtfertigte Handlung steht dem Angegriffenen seinerseits kein Notwehrrecht zu.