Redaktionelle Leitsätze:
- Einen Straftatbestand der §§ 277- 279 StGB hat der Angeklagte mit dem Vorzeigen des gefälschten Impfausweises im November 2021, jeweils in der zur Tatzeit geltenden Fassung vom 13. November 1998, nach Ansicht des Amtsgerichts nicht erfüllt.
- Entgegen der Ansicht des Landgerichts wird der Tatbestand der Urkundenfälschung nicht durch den Tatbestand des § 277 StGB a.F. und des § 279 StGB a.F. gesperrt. Das Fälschen von Gesundheitszeugnissen gem. § 277 StGB a.F. stellt dabei keine spezielle Vorschrift dar. Dazu der Verweis auf die Entscheidung des BGH zur Strafbarkeit der Impfpassfälschung nach dem alten Recht.
- Dies soll auch für den Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse nach § 279 StGB a.F. gelten.