Redaktionelle Leitsätze:
- Es handelt sich bei der Aufstellung des Gedenksteins um eine bauliche Veränderung i.S.v. § 20 Abs. 1 WEG.
- Es kommt nicht darauf an, ob die bauliche Veränderung (hier: Aufstellung des Gedenksteins) mit den in der Gemeinschaftsordnung niedergelegten Nutzungsvereinbarungen für den jeweiligen Bereich des Gemeinschaftseigentums (hier: Ziergarten) vereinbar ist.
- Die Frage, ob eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage i.S.v. § 20 Abs. 4 Halbs. 1 Alt. 1 WEG anzunehmen ist, kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden.
- Für die Annahme eines unbilligen Nachteils i.S.v. § 20 Abs. 4 Halbs. 1 Alt. 2 WEG genügt es nicht schon, dass sich ein verständiger Durchschnittseigentümer nach der Verkehrsanschauung nachvollziehbar beeinträchtigt fühlen kann.