BGH, Urteil vom 11.10.2024 – V ZR 22/24

Eine bauliche Veränderung (hier: Gedenkstein) gestaltet die Wohnanlage nicht grundlegend um, wenn sie mit einer in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen spezifischen Vorgabe für die Nutzung und Gestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: Ziergarten) vereinbar ist.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Es handelt sich bei der Aufstellung des Gedenksteins um eine bauliche Veränderung i.S.v. § 20 Abs. 1 WEG.
  2. Es kommt nicht darauf an, ob die bauliche Veränderung (hier: Aufstellung des Gedenksteins) mit den in der Gemeinschaftsordnung niedergelegten Nutzungsvereinbarungen für den jeweiligen Bereich des Gemeinschaftseigentums (hier: Ziergarten) vereinbar ist.
  3. Die Frage, ob eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage i.S.v. § 20 Abs. 4 Halbs. 1 Alt. 1 WEG anzunehmen ist, kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden.
  4. Für die Annahme eines unbilligen Nachteils i.S.v. § 20 Abs. 4 Halbs. 1 Alt. 2 WEG genügt es nicht schon, dass sich ein verständiger Durchschnittseigentümer nach der Verkehrsanschauung nachvollziehbar beeinträchtigt fühlen kann.

Urteil frei zugänglich.