BGH, Urteil vom 10.07.2020 – V ZR156/19

Abbruch eines übergebauten Gebäudes ändert nichts an eigentumsrechtlicher Zuordnug zum Stammgrundstück.

Amtlicher Leitsatz:

Bei einem zu duldenden Überbau führt der vollständige Abbruch des Gebäu-des auf dem Stammgrundstück „nur“ dazu, dass die Duldungspflicht des Nachbarn entfällt. Dagegen bleibt die eigentumsrechtliche Zuordnung des auf dem Nachbargrundstück befindlichen Gebäudeteils zum Stammgrundstück unverändert (...).

Urteil frei zugänglich