Amtlicher Leitsatz:
Bei einem zu duldenden Überbau führt der vollständige Abbruch des Gebäu-des auf dem Stammgrundstück „nur“ dazu, dass die Duldungspflicht des Nachbarn entfällt. Dagegen bleibt die eigentumsrechtliche Zuordnung des auf dem Nachbargrundstück befindlichen Gebäudeteils zum Stammgrundstück unverändert (...).