BGH, Urteil vom 09.10.2019 – VIII ZR 21/19

Zur Härtefallabwägung bei einer Mieterhöhung nach Modernisierung.

Amtliche Leitsätze:

Zu den Maßstäben, nach denen sich die Abwägung zwischen den Interessen der Mietvertragsparteien richtet, wenn sich der Wohnraummieter gegenüber einer Modernisierungsmieterhöhung auf das Vorliegen einer unzumutbaren Härte (§ 559 Abs. 4 Satz 1 BGB) beruft.

Pressemitteilung Nr. 131/2019 vom 09.10.2019