Amtlicher Leitsatz:
BGB § 906 Abs. 2 Satz 2, § 1004 Abs. 1
Ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, ist als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB verantwortlich, wenn das Haus infolge der Arbeiten in Brand gerät und das Nachbargrundstück beschädigt wird. Dass der Handwerker sorgfältig ausgesucht wurde, ändert daran nichts.
Eine ausführliche Entscheidungsbesprechung finden Sie bei examensgerecht.de.