Redaktionelle Leitsätze:
- Die Befugnis, sich bei der Abgabe einer Willenserklärung vertreten zu lassen, ist gesetzlich asgeschlossen, wenn die Abgabe der Willenserklärung hochspersönlich zu erfolgen hat, z. B. bei familien- und erbrechtlichen Rechtsgeschäften.
- Die Bezeichnung eines Anspruchs als "höchstpersönlich" hat regelmäßig hingegen keine auf die Stellvertretung bezogene Bedeutung.