BGH, Urteil vom 06.12.2024 – V ZR 159/23

Wird in einem Grundstücksüberlassungsvertrag der Anspruch des Veräußerers auf Rückübertragung des Grundstücks als „höchstpersönlich“ bezeichnet, hindert dies regelmäßig nicht die Stellvertretung bei der Geltendmachung des Anspruchs.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Die Befugnis, sich bei der Abgabe einer Willenserklärung vertreten zu lassen, ist gesetzlich asgeschlossen, wenn die Abgabe der Willenserklärung hochspersönlich zu erfolgen hat, z. B. bei familien- und erbrechtlichen Rechtsgeschäften.
  2. Die Bezeichnung eines Anspruchs als "höchstpersönlich" hat regelmäßig hingegen keine auf die Stellvertretung bezogene Bedeutung.

Urteil frei zugänglich.