BGH, Urteil vom 06.05.2021 – III ZR 169/20

Widerruf eines zum Teil erfüllten Partnervermittlungsvertrages nach § 312g I BGB.

Bei einem Partnervermittlungsvertrag gehört zur Hauptleisungspflicht die Übermittlung der erstellen Partnervorschläge. Eine AGB-Klausel, nach der bereits das Erstellen der Partnervorschläge die Hauptleistungspflicht darstellt, ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Pressemitteilung Nr. 092/2021