Bei einem Partnervermittlungsvertrag gehört zur Hauptleisungspflicht die Übermittlung der erstellen Partnervorschläge. Eine AGB-Klausel, nach der bereits das Erstellen der Partnervorschläge die Hauptleistungspflicht darstellt, ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.