Amtlicher Leitsatz:
Wegen Sich-Bereiterklärens zu einem Tötungsverbrechen kann sich auchderjenige, der die Erklärung gegenüber dem potenziellen Opfer abgibt, jedenfalls dann strafbar machen, wenn die Erklärung in der konkreten Fallkonstellation geeignet ist, eine motivationale Selbstbindung des Täter zu begründen.
Eine ausführliche Entscheidungsbesprechung finden Sie bei examensgerecht.de.