BGH, Urteil vom 04.05.2022 – 6 StR 628/21

Als Wegnahmehandlung genügt bei leicht beweglichen Sachen regelmäßig schon ein Ergreifen und Festhalten bzw. das offene Wegtragen der Sachen.

Leitsatz der Reaktion:

Die alsbaldige Entdeckung des Täters und seine Festnahme bzw. die Beobachtung des Tathergangs stehen der Tatvollendung nicht entgegen. Damit wird lediglich die Rückgabe der Sache an den bisherigen Gewahrsamsinhaber ermöglicht; bereits gesicherter Gewahrsam seitens des Täters ist für die Vollendung der Wegnahme nicht erforderlich.

Urteil frei zugänglich.

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