Leitsatz der Reaktion:
Die alsbaldige Entdeckung des Täters und seine Festnahme bzw. die Beobachtung des Tathergangs stehen der Tatvollendung nicht entgegen. Damit wird lediglich die Rückgabe der Sache an den bisherigen Gewahrsamsinhaber ermöglicht; bereits gesicherter Gewahrsam seitens des Täters ist für die Vollendung der Wegnahme nicht erforderlich.
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