Redaktionelle Leitsätze:
- Die Haftung gem. § 7 Abs. 1 StVG hängt nicht davon ab, dass es zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen ist.
- Die bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle reicht wiederum nicht aus.
- Vielmehr muss über die bloße Anwesenheit hinaus das Fahrverhalten seines Fahrers in irgendeiner Art und Weise das Fahrmanöver des Unfallgegners beeinflusst haben, also muss das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben.
- Dies ist gegeben, wenn der Geschädigte durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs zu einer Reaktion wie z.B. zu einem Ausweichmanöver oder zum Abbremsen veranlasst wird und dadurch ein Schaden eintritt.
- Ebenso ein Unfall infolge einer voreiligen Abwehr- oder Ausweichreaktion kann gegebenenfalls dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat.