BGH, Urteil vom 03.09.2020 – III ZR 136/18

Auskunftsanspruch aus § 666 BGB durch bewusst wahrheitswidrige Auskunft erfüllbar.

Amtliche Leitsätze:

a) Der Anspruch aus § 666 Fall 3 BGB ist erfüllt, wenn die Angaben des Schuldners nach seinem erklärten Willen die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen (...). Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen.

b) Eine unrichtige Auskunft ist eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB, die einen Schadensersatzanspruch begründet (...), es sei denn, der Schuldner hat sie nicht zu vertreten. Der zu ersetzende Schaden kann insbesondere darinliegen, dass der Auftraggeber aufgrund der falschen Auskunft einen Herausgabeanspruch nicht geltend macht (...).

c) Jedenfalls bei einer schweren, insbesondere vorsätzlichen Pflichtverletzung ist es gerechtfertigt, dem Gläubiger zur Durchsetzung dieses Schadensersatzanspruchs einen hierauf bezogenen ergänzenden Auskunftsanspruch zu gewähren.

Urteil frei zugänglich