BGH, Urteil vom 03.07.2024 – 5 StR 535/23

Für den Vorschlaghammer, den Bohrhammer, den Meißel mit Gummigriff und den Spitzmeißel liegt eine Einordnung als gefährliches Werkzeug i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB allein angesichts ihrer Bezeichnung nahe.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Bei der Einordnung als gefährliches Werkzeug i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB reicht es aus, wenn ein Gegenstand seiner objektiven Beschaffenheit nach geeignet ist, einem Opfer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen.
  2. Für den Vorschlaghammer, den Bohrhammer, den Meißel mit Gummigriff und den Spitzmeißel liegt eine solche Eignung allein angesichts ihrer Bezeichnung nahe.
  3. Es steht einer Bewertung als gefährliches Werkzeug nicht entgegen, dass ein Gegenstand dem Täter nur als Aufbruchswerkzeug dient, da die aus seiner Beschaffenheit resultierende objektive Gefährlichkeit hierdurch nicht reduziert wird.
  4. Für § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB genügt vielmehr schon die mit dem Beisichführen verbundene latente Gefahr des Gebrauchs eines derartigen Gegenstands.
  5. Eine bandenmäßige Begehung i.S.d. § 244a Abs. 1 StGB kommt bereits ab der ersten von einer Tätergruppierung begangenen Tat in Betracht.

Urteil frei zugänglich.