Redaktionelle Leitsätze:
- Bei der Einordnung als gefährliches Werkzeug i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB reicht es aus, wenn ein Gegenstand seiner objektiven Beschaffenheit nach geeignet ist, einem Opfer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen.
- Für den Vorschlaghammer, den Bohrhammer, den Meißel mit Gummigriff und den Spitzmeißel liegt eine solche Eignung allein angesichts ihrer Bezeichnung nahe.
- Es steht einer Bewertung als gefährliches Werkzeug nicht entgegen, dass ein Gegenstand dem Täter nur als Aufbruchswerkzeug dient, da die aus seiner Beschaffenheit resultierende objektive Gefährlichkeit hierdurch nicht reduziert wird.
- Für § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB genügt vielmehr schon die mit dem Beisichführen verbundene latente Gefahr des Gebrauchs eines derartigen Gegenstands.
- Eine bandenmäßige Begehung i.S.d. § 244a Abs. 1 StGB kommt bereits ab der ersten von einer Tätergruppierung begangenen Tat in Betracht.