Bei der Abgrenzung zwischen strafbarer Tötung auf Verlangen von strafloser Beihilfe zum Suizid ist entscheidend, wer den lebensbeendenden Akt eigenhändig ausführt, wobei in dem Fall, dass sich der Suizident nach dem Gesamtplan in die Hand des anderen gibt, um duldend von ihm den Tod entgegenzunehmen, dieser die Tatherrschaft innehat.
Amtliche Leitsätze:
- Die Abgrenzung strafbarer Tötung auf Verlangen von strafloser Beihilfe zum Suizid erfordert eine normative Betrachtung.
- Der ohne Wissens- und Verantwortungsdefizit gefasste und erklärte Sterbewille führt zur situationsbezogenen Suspendierung der Einstandspflicht für das Leben des Ehegatten.
Beschluss frei zugänglich.