Redaktionelle Leitsätze:
- Gegenstände, die für einen objektiven Beobachter schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich und deshalb nicht geeignet sind, mit ihnen – etwa durch Schlagen, Stoßen, Stechen oder in ähnlicher Weise – auf den Körper eines anderen in erheblicher Weise einzuwirken, sind aufgrund einer einschränkenden Auslegung vom Anwendungsbereich des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB auszunehmen.
- Bei einer vom Angeklagten verwendeten Luftpumpe liegt ein solcher Fall nicht vor, weil diese auch für einen objektiven Beobachter nicht offenkundig ungefährlich ist. Wegen ihrer Einsatzmöglichkeit als Schlagwerkzeug kann mit ihr erheblich auf den Körper eines anderen eingewirkt werden. Die Luftpumpe ist „ihrer Art nach“ mithin dazu geeignet, von dem Opfer als Bedrohung wahrgenommen zu werden.
- Damit steht eine vom Täter zugleich beabsichtigte Täuschung des Tatopfers hinsichtlich der von dem mitgeführten Gegenstand ausgehenden Drohwirkung – hier: als vermeintliche Schusswaffe – nicht derart im Vordergrund, dass die Anwendung von § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB den (Wort-)Sinn des Gesetzes verfehlen würde. Denn eine Täuschung des Opfers wird bei dem Gebrauch jeder „Scheinwaffe“ im Hinblick auf deren objektive Ungefährlichkeit angestrebt.