Redaktionelle Leitsätze:
- Sind in den Fällen des vollendeten oder versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls dauerhaft genutzte Privatwohnungen i.S.d. § 244 Abs. 4 StGB betroffen, lautet die Urteilsformel jeweils auf „schweren Wohnungseinbruchdiebstahl“.
- Ein Einsteigen i.S.d. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB liegt dann nicht vor, wenn die Räumlichkeiten durch eine zum ordnungsgemäßen Zugang bestimmte Tür, in diesem Fall eine Kellertür, betreten werden.
- Schwerer Bandendiebstahl gem. § 244a Abs. 1 StGB und versuchter schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl gem. § 244 Abs. 4, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, §§ 22, 23 idealkonkurrieren, da der Eingriff in die Integrität der dauerhaft genutzten Privatwohnung ein zusätzliches Tatunrecht darstellt.
- Die Sachbeschädigung steht mit dem schweren Bandendiebstahl gemäß § 52 StGB in Tateinheit.