Leitsatz:
Widersprechen sich das medizinische Gutachtern einer Partei und das des gerichtlich bestellten Sachverständigen, so muss der Tatrichter im Rahmen einer Abwägung beide Gutachten würdigen, und darf nicht ohne Grund nur einem folgen.
Widersprechen sich zwei Gutachten, darf Tatrichter nicht ohne Grund nur einem folgen.
Leitsatz:
Widersprechen sich das medizinische Gutachtern einer Partei und das des gerichtlich bestellten Sachverständigen, so muss der Tatrichter im Rahmen einer Abwägung beide Gutachten würdigen, und darf nicht ohne Grund nur einem folgen.