BGH, Beschluss vom 26.01.2021 – 1 StR 463/20

Schlägerei in JVA nicht sittenwidrig iSv § 228 StGB.

Leitsätze der Redaktion:

1. Verabreden sich zwei Personen zu einer Schlägerei, ist für eine wirksame Einwilligung nach § 228 StGB eine Vereinbarung von Zeit und Ort nicht erforderlich.

2. Bei einer Schlägerei zwischen abwehrfähigen und abwehrbereiten, unbewaffneten erwachsenen Strafgefangenen ist grds. keine konkrete Todesgefahr zu erwarten. Die Anwesenheit von weiteren Strafgefangenen der Häuser, in denen die Kontrahenten jeweils untergebracht waren, führt nicht zu einem anderen Ergebnis; wenn deren Eingreifen war nicht verabredet ist. Zudem führt die Anwesenheit der weiteren Strafgefangenen nicht nur zu einer Eskalationsgefahr, sondern birgt auch die Möglichkeit eines deeskalierenden Eingreifens und ist daher doppelrelevant.

3. Dass eine körperliche Auseinandersetzung in einer Justizvollzugsanstalt unerwünscht ist und disziplinarisch geahndet wird, ist lediglich eine Folge des Kampfes und macht die Tat als solche nicht sittenwidrig.

4. Der Sturz eines Kontrahenten auf den Boden, stellt eine Zäsur im Handlungsgeschehen dar, so dass weitere körperliche Attacken gegen den am Boden liegenden und bereits besiegten Gegner nicht von der Einwilligung in eine Schlägerei gedeckt sind.

Beschluss frei zugänglich

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