BGH, Beschluss vom 25.03.2025 – 5 StR 626/24

Der Versuch eines Deliktes auf Konkurrenzebene tritt regelmäßig hinter die Vollendung desselben gleichwertigen Deliktes zu Lasten des identischen Geschädigten zurück und ist nicht im Tenor zu erwähnen.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Der Versuch eines Deliktes auf Konkurrenzebene tritt regelmäßig hinter die Vollendung desselben gleichwertigen Deliktes zu Lasten des identischen Geschädigten zurück und ist nicht im Tenor zu erwähnen.
  2. Dies gilt ebenso in Fällen, in denen in Bezug auf den konkreten Tatbestand noch ein weiterer, vom selben Schutzgut erfasster Taterfolg erstrebt war.
  3. Die Tat ist angesichts der vom Geschädigten geleisteten Teilzahlung vollendet.
  4. Dass der Täter nicht die gesamte ursprünglich erstrebte Beute erhielten, gibt der Tat in rechtlicher Hinsicht kein anders Gepräge.

Beschluss frei zugänglich.