Redaktionelle Leitsätze:
- Der Versuch eines Deliktes auf Konkurrenzebene tritt regelmäßig hinter die Vollendung desselben gleichwertigen Deliktes zu Lasten des identischen Geschädigten zurück und ist nicht im Tenor zu erwähnen.
- Dies gilt ebenso in Fällen, in denen in Bezug auf den konkreten Tatbestand noch ein weiterer, vom selben Schutzgut erfasster Taterfolg erstrebt war.
- Die Tat ist angesichts der vom Geschädigten geleisteten Teilzahlung vollendet.
- Dass der Täter nicht die gesamte ursprünglich erstrebte Beute erhielten, gibt der Tat in rechtlicher Hinsicht kein anders Gepräge.