BGH, Beschluss vom 23.10.2024 – V ZB 50/23

Wer ein Taxi anrufen kann, kann auch beim Gericht anrufen.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Eine schuldhafte Säumnis liegt regelmäßig auch dann vor, wenn ein Prozessbevollmächtigter, der kurzfristig und nicht vorhersehbar krankheitsbedingt an der Wahrnehmung eines Termins gehindert ist, nicht das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen und hierdurch eine Vertagung zu ermöglichen.
  2. Das Berufungsgericht verlangt von dem Prozessbevollmächtigten auch unter Berücksichtigung der Intensität der Schmerzen keine überdurchschnittlichen, nicht zu erwartenden Anstrengungen zur Überwindung der Krankheitserscheinungen.
  3. Wenn der Prozessbevollmächtigte sowohl seinen Kollegen angerufen als auch telefonisch ein Taxi bestellt, belegt dies, dass ihm trotz der erheblichen Zahnschmerzen und der Einnahme von Schmerzmitteln ein Telefonat noch möglich und auch zumutbar war und er noch klare Gedanken fassen konnte. 
  4. Anwaltlicher Sorgfalt würde es daher entsprechen, stattdessen sofort dem Gericht telefonisch seine Verhinderung mitzuteilen. Für diesen Anruf ist nicht mehr Kraft aufzubringen als für den Anruf bei seinem Kollegen.

Beschluss frei zugänglich.