Redaktionelle Leitsätze:
- Die öffentliche Urkunde i.S.d. § 348 StGB umfasst nur solche Urkunden, die bestimmt und geeignet sind, Beweis für und gegen jedermann zu erbringen.
- Dabei erfasst auch bei einer öffentlichen Urkunde die Strafbewehrung in § 348 StGB nur diejenigen Erklärungen, Verhandlungen und Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube, d.h. die volle Beweiswirkung für und gegen jedermann erstreckt.
- Welche Angaben dies im Einzelnen sind, ist, wenn es an einer ausdrücklichen Vorschrift fehlt, den gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen, die für die Errichtung und den Zweck einer Urkunde maßgeblich sind.
- Der erhöhten Beweiskraft unterliegen insb. diejenigen Tatsachen, deren Angabe gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
- Fehlt es an einer klaren Bestimmung der Reichweite der Beweiskraft durch den Gesetzgeber, sind zur Auslegung neben dem Beurkundungsinhalt das Verfahren und die Umstände des Beurkundungsvorgangs sowie die Möglichkeit des ausstellenden Amtsträgers, die Richtigkeit der Beurkundung zu überprüfen, zu berücksichtigen. Auch ist die Anschauung des Rechtsverkehrs zu beachten.