BGH, Beschluss vom 23.01.2025 – V ZB 10/24

Ein zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehendes subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht kann nicht in ein zugunsten einer bestimmten Person bestehendes subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht umgewandelt werden.

Amtlicher Leitsatz:

Ein zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehendes Vorkaufsrecht (subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht) kann nicht im Wege der Rechtsänderung in ein zugunsten einer bestimmten Person bestehendes Vorkaufsrecht (subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht) umgewandelt werden. Erforderlich ist vielmehr die Aufhebung des bisherigen und die Begründung eines neuen Vorkaufsrechts. Dies gilt auch dann, wenn die nunmehr begünstigte Person Eigentümerin des (bislang) herrschenden Grundstücks ist.

Beschluss frei zugänglich.