Redaktionelle Leitsätze:
- Die Vorschrift des § 315c Abs. 1 StGB setzt in allen Tatvarianten eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert voraus.
- Erforderlich ist die Feststellung eines „Beinahe-Unfalls“. Dies beschreibt ein Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, es sei „noch einmal gut gegangen“.
- Auch Mitfahrer können vom Schutzbereich des § 315c Abs. 1 StGB erfasst werden, wenn sie weder in die Rechtsgutsgefährdung eingewilligt haben noch tatbeteiligt waren.
- Der objektive Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 2 d) StGB setzt voraus, dass die konkrete Gefahr in einem inneren Zusammenhang mit den Risiken steht, die von der unübersichtlichen Stelle typischerweise ausgehen. Auch wenn der Angeklagte grob verkehrswidrig und rücksichtslos zu schnell fuhr und es sich in um eine unübersichtliche Stelle i.S.d. Strafvorschrift handelt, ist der Gefahrzusammenhang nicht grds. gegeben.