Aus dem Beschluss:
Die Revision vertritt die Auffassung, dass am Verfahren unbeteiligten Zuhörern an diesen Sitzungstagen aufgrund der Allgemeinverfügung vom 22.März 2020 der Besuch der Hauptverhandlung untersagt gewesen sei. Um einen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit zu vermeiden, hätte das Landgericht die Hauptverhandlungstermine aufheben müssen (...).
Das Landgericht hat den Grundsatz der Öffentlichkeitnicht verletzt (...). Jedenfalls bestand nach Nr. 1 der Allgemeinverfügung kein Verbot, als Zuhörer an Hauptverhandlungen teilzunehmen. Vielmehr stellte die Teilnahme als Zuhörer an einer öffentlichen Hauptverhandlung einen unbenannten triftigen Grund im Sinne von Nr. 2 der Allgemeinverfügung dar.