Redaktionelle Leitsätze:
- Handelt es sich um eine gemeinschaftliche Begehung der Körperverletzung, bei der ein zusätzlicher Täter rein passiv dazutritt, kann hier schon keine Qualifikation gem. § 224 Abs. 1 Nr. 4 vorliegen, da der Zweck der Norm nicht durch bloßes Unterlassen erfüllt werden kann. Der Wortlaut stellt hingegen keine besonderen Anforderungen an die Art der Tatbegehung.
- Maßgeblich für die höhere Strafandrohung der Qualifikation ist die gesteigerte Gefährlichkeit. Diese ergibt sich vor allem aus dem Zusammenwirken mehrerer Täter und der dadurch verringerten Abwehr- und Fluchtmöglichkeit des Opfers. Diese gesteigerte Gefährlichkeit ist nicht durch bloßes Unterlassen gegeben.
- Daher ist ein aktives Tun mehrerer Täter für die erhöhte Strafandrohung der Qualifikation nötig.
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