BGH, Beschluss vom 15.11.2022 – 6 StR 68/22

Die Zurechnung von Tatbeiträgen von Bandenmitgliedern setzt voraus, dass sich deren Verhalten auch innerhalb der Bandenabrede hält.

Leitsatz der Redaktion:

Eine Bande i.S.d. § 244a Abs. 1 StGB setzt drei Mitglieder voraus. In die konkrete Tatbegehung muss das dritte Mitglied nicht eingebunden sein, allerdings ist das Vorliegen einer Mitwirkung erforderlich und dass die Einzeltat Ausfluss der Bandenabrede ist. 

Beschluss frei zugänglich.