Leitsatz der Redaktion:
Eine Bande i.S.d. § 244a Abs. 1 StGB setzt drei Mitglieder voraus. In die konkrete Tatbegehung muss das dritte Mitglied nicht eingebunden sein, allerdings ist das Vorliegen einer Mitwirkung erforderlich und dass die Einzeltat Ausfluss der Bandenabrede ist.