BGH, Beschluss vom 14.01.2020 – 4 StR 397/19

Versuch durch unmittelbares Ansetzen zum Qualifiktaionstatbestand.

Versuchter unmittelbarer Einbruchsdiebstahl kann bereits vorliegen, wenn der Täter zwar unmittelbar zum Einbruch angesetzt hat, aber noch nicht zur Wegnahme als solcher.

Beschluss frei zugänglich

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